Prüfbericht nach § 16 MaBV
Ihr jährlicher Prüfbericht nach § 16 MaBV – bundesweit und vollständig digital, durch eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Nürnberg. Termingerecht vor der Abgabefrist zum 31. Dezember.
Bauträger und Baubetreuer mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO müssen die Einhaltung ihrer Pflichten aus §§ 2 bis 14 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen (§ 16 Abs. 1 MaBV).
Im Mittelpunkt stehen die Sicherungspflichten zum Schutz der Erwerber: die ordnungsgemäße Entgegennahme und Verwendung von Kaufpreisraten, der Ratenplan nach Baufortschritt, Sicherheiten wie Bürgschaften sowie die Buchführungs- und Informationspflichten.
Den Prüfbericht reichen Sie bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei Ihrer Erlaubnisbehörde ein. Als zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellen wir ihn für Bauträger und Baubetreuer in ganz Deutschland – mit klarem Ablauf und minimalem Aufwand für Sie.
Die jährliche Prüfpflicht nach § 16 Abs. 1 MaBV gilt für Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis als Bauträger oder Baubetreuer:
Wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen vorbereitet oder durchführt und dafür Vermögenswerte von Erwerbern verwendet – typischerweise beim Verkauf von Wohnungen oder Häusern nach Baufortschritt.
Wer Bauvorhaben im fremden Namen und für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt.
Immobilienmakler, Darlehensvermittler und Wohnimmobilienverwalter unterliegen keiner jährlichen Prüfpflicht. Die Behörde kann aber aus besonderem Anlass eine außerordentliche Prüfung anordnen (§ 16 Abs. 2 MaBV).
Haben Sie im Kalenderjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Bauträger oder Baubetreuer ausgeübt, reichen Sie statt des Prüfberichts eine Negativerklärung ein (§ 16 Abs. 1 Satz 2 MaBV). Die geben Sie selbst ab – ein Prüfer ist dafür nicht nötig.
Entscheidend ist, ob im Jahr überhaupt eine Tätigkeit stattgefunden hat, zum Beispiel der Abschluss eines Bauträgervertrags. Ob in Ihrem Fall ein Prüfbericht nötig ist oder die Negativerklärung genügt, klären wir gern in einem kurzen Telefonat: 0911 660 755-0.
Sie übermitteln die Unterlagen digital. Als zertifizierte digitale DATEV-Kanzlei sind wir auf papierlose Abläufe eingestellt.
Rückfragen klären wir telefonisch oder per Videocall. Ob Ihr Unternehmen in Hamburg, Leipzig oder München sitzt, macht für den Ablauf keinen Unterschied.
Der Prüfbericht geht an die Behörde, die Ihre Erlaubnis erteilt hat – je nach Bundesland Gewerbeamt oder IHK. In Bayern ist das landesweit die IHK für München und Oberbayern.
Wir klären telefonisch Ihr Geschäftsmodell, die Zahl der Bauvorhaben und Verträge im Prüfungsjahr. Auf dieser Grundlage erhalten Sie vorab ein Festpreisangebot.
Sie erhalten eine Liste der benötigten Unterlagen – etwa Bauträgerverträge, Zahlungspläne, Baufortschrittsbestätigungen, Bürgschaften und Kontoauszüge – und übermitteln sie digital.
Wir prüfen die Einhaltung der Pflichten nach §§ 2 bis 14 MaBV, insbesondere die Entgegennahme und Verwendung der Erwerbergelder, die Ratenanforderungen nach Baufortschritt, die Sicherheiten sowie die Buchführungs- und Informationspflichten.
Sie erhalten den Prüfbericht mit dem Vermerk nach § 16 Abs. 1 MaBV und reichen ihn bis zum 31.12. des Folgejahres bei Ihrer Erlaubnisbehörde ein.
Bauträger und Baubetreuer mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GewO müssen die Einhaltung der Pflichten aus §§ 2 bis 14 MaBV für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen lassen (§ 16 Abs. 1 MaBV). Immobilienmakler, Darlehensvermittler und Wohnimmobilienverwalter unterliegen keiner jährlichen Prüfpflicht.
Der Prüfbericht ist der zuständigen Erlaubnisbehörde bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres zu übermitteln. Für das Kalenderjahr 2025 endet die Frist also am 31.12.2026. Damit die Prüfung rechtzeitig abgeschlossen werden kann, empfehlen wir, uns frühzeitig anzusprechen.
Wer im Berichtsjahr keine erlaubnispflichtige Tätigkeit als Bauträger oder Baubetreuer ausgeübt hat, reicht statt des Prüfberichts eine Negativerklärung ein (§ 16 Abs. 1 Satz 2 MaBV). Diese geben Sie selbst ab, ein Prüfer ist dafür nicht erforderlich. Maßgeblich ist, ob im Kalenderjahr überhaupt eine Tätigkeit stattgefunden hat, etwa der Abschluss eines Bauträgervertrags. Im Zweifel klären wir das mit Ihnen in einem kurzen Telefonat.
Geprüft wird die Einhaltung der Pflichten nach §§ 2 bis 14 MaBV. Dazu gehören insbesondere die Voraussetzungen für die Entgegennahme von Erwerbergeldern, die Ratenanforderungen nach Baufortschritt (§ 3 MaBV), Sicherheiten wie Bürgschaften (§ 7 MaBV), die getrennte Vermögensverwaltung (§ 6 MaBV) sowie die Buchführungs- und Informationspflichten. Der Prüfbericht enthält einen Vermerk, ob Verstöße festgestellt wurden.
In der Regel: die im Prüfungsjahr geschlossenen Bauträger- bzw. Betreuungsverträge, Zahlungspläne und Ratenanforderungen, Baufortschrittsbestätigungen, Bürgschaften und sonstige Sicherheiten, Freistellungserklärungen sowie Kontoauszüge und Buchführungsunterlagen. Die genaue Liste stimmen wir vorab mit Ihnen ab.
Geeignete Prüfer nach § 16 Abs. 3 MaBV sind insbesondere Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften. Steuerberater und Rechtsanwälte dürfen den Prüfbericht nicht erstellen. Kunert + Rupp ist eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und hat erfolgreich am Peer Review nach § 57a WPO teilgenommen.
Bei der Behörde, die Ihre Erlaubnis nach § 34c GewO erteilt hat. Je nach Bundesland ist das das Gewerbe- bzw. Ordnungsamt oder die Industrie- und Handelskammer. In Bayern ist die IHK für München und Oberbayern landesweit zuständig.
Das Honorar richtet sich vor allem nach der Zahl der Bauvorhaben und der im Prüfungsjahr geschlossenen Verträge. Nach einem kurzen Erstgespräch erhalten Sie vorab ein Festpreisangebot, damit Sie die Kosten von Anfang an kennen.
Wer den Prüfbericht oder die Negativerklärung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld rechnen. Wiederholte Verstöße können Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit begründen und im Extremfall zum Widerruf der Erlaubnis führen.
Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine kurze Anfrage. Wir melden uns zeitnah, klären die Eckdaten und senden Ihnen ein Festpreisangebot – egal, wo in Deutschland Ihr Unternehmen sitzt.